380 ZGB entsprechend, muss die betroffene Person als erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zunächst urteilsunfähig sein. (…) 3.2.-3.3. (…) 3.4. (…) C. fehlt es somit in Bezug auf den Entscheid über den Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden an Urteilsfähigkeit. Dies gilt umso mehr in Bezug auf die medikamentöse Behandlung. 4. 4.1. Gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB kann die vertretungsberechtigte Person über die ambulante oder stationäre medizinische Behandlung eines urteilsunfähigen Patienten entscheiden.