Diese Regelung dient dem Schutz betroffener Personen. Unabhängig davon, ob die urteilsunfähige Person Widerstand leistet oder nicht, sollen die gleichen Verfahrensgarantien gelten (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutzrecht], S. 7036 f.). 3. 3.1. Dem Wortlaut von Art. 380 ZGB entsprechend, muss die betroffene Person als erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zunächst urteilsunfähig sein.