Nach Art. 378 Abs. 1 ZGB kann die vertretungsberechtigte Person auch der Einweisung in ein Spital zustimmen. Ist indessen für die Behandlung einer psychischen Störung eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik erforderlich, so sind gemäss Art. 380 ZGB die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung anwendbar (Art. 426 ff. ZGB). Diese Regelung dient dem Schutz betroffener Personen.