Im zweiten Abschnitt des zehnten Titels des Zivilgesetzbuches, welcher den Erwachsenenschutz betrifft, werden die Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen geregelt. Dessen zweiter Unterabschnitt betrifft die Vertretung bei medizinischen Massnahmen. Die zu diesem Unterabschnitt gehörenden Art. 377 und Art. 378 ZGB legen fest, wer eine urteilsunfähige Person bei medizinischen Massnahmen vertreten darf und wie vorzugehen ist. Nach Art. 378 Abs. 1 ZGB kann die vertretungsberechtigte Person auch der Einweisung in ein Spital zustimmen.