Bei dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt war der Steuerbehörde bei Vornahme der Veranlagung betreffend die Kapitalleistung bekannt, dass der Steuerpflichtige keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Damit beruhte die Veranlagung der Jahressteuer nicht auf der Unkenntnis der Steuerbehörde von der Nichtverwirklichung des Auszahlungsgrunds (Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG),