Bei diesem Kontoguthaben handelt es sich – soweit ersichtlich – um das einzige Vermögen der Beschwerdegegnerin. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Stadtrat X. zu Unrecht aus rückwirkend bezahlten Invalidenrenten noch CHF 21'807.60 einbehalten habe. Von diesem Betrag verrechnete der Stadtrat X. mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 CHF 14'057.30 mit einem Rückerstattungsanspruch für in früheren Jahren geleistete Sozialhilfe (materielle Hilfe). Dieser Beschluss wurde unbestrittenermassen rechtskräftig.