2019 Steuern und Abgaben 75 von einer geringen Anzahl von Schenkungssteuerfällen auszugehen ist, in denen eine tatsächlich gelebte Wohngemeinschaft in zwei un- mittelbar benachbarten Wohnungen behauptet wird. In der Mehrzahl solcher Sachverhaltskonstellationen mit zwei separaten Wohnungen dürfte eben gerade keine vom Gesetz privilegierte Wohngemein- schaft vorliegen. 8 Sicherstellungsverfügung Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Juni 2019, in Sachen Stadtrat X. gegen D. (WBE.2019.55). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer ge- fährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Fest- stellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen (§ 232 Abs. 1 StG). Für die direkte Bundessteuer enthält Art. 169 DBG eine inhalt- lich übereinstimmende Regelung, so dass Lehre und Rechtsprechung dazu bei der Anwendung von § 232 Abs. 1 StG ebenfalls herangezo- gen werden können. 2.2. Mit der umstrittenen Sicherstellungsverfügung vom 7. August 2018 will die Abteilung Finanzen der Stadt X. den Bezug der von der Beschwerdegegnerin geschuldeten, definitiv veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2016 im noch offenen Gesamtbetrag von CHF 16'518.00 sicherstellen. Da die Beschwerdegegnerin ihren 76 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Wohnsitz in der Schweiz hat, kommt als Sicherstellungsgrund ledig- lich die Gefährdung des Steueranspruchs in Frage. 2.3. 2.3.1. Die Tatsache, dass eine steuerpflichtige Person aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die in Frage stehenden Steuern zu be- zahlen, vermag für sich allein betrachtet keine Steuergefährdung zu bewirken. Unter Auslegung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, dem der Sicherstellungsgrund der Zahlungsgefährdung nachgebildet ist, ergibt sich nämlich, dass die Gefährdung insofern eine besondere sein muss, als die Zwangsvollstreckung der Steuerschuld in Gefahr sein muss, was in den Umständen des Einzelfalls zum Ausdruck kommt (HANS FREY, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 169 N 15 f.). Eine Gefährdung der Bezahlung der von der steuerpflichtigen Person geschuldeten Steuer ist zu bejahen, wenn der Steuerbezug bei objektiver Betrachtung aufgrund der gesamten Umstände als gefähr- det erscheint. Ein Verhalten der steuerpflichtigen Person, das sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, wird nicht verlangt. Auf eine objektive Gefährdung schliessen lassen etwa die Vorbereitung zur Abreise, Fluchtgefahr, Beiseiteschaffen oder Veräusserung von Vermögenswerten, verschwenderische Le- bensführung, Ausgestaltung der steuerpflichtigen Tätigkeit, die eine rasche Disposition von Vermögenswerten ins Ausland ermöglicht, grobe oder fortgesetzte Verletzung der Mitwirkungs-, Aufzeich- nungs- oder Deklarationspflichten, wodurch gegenüber den Steuer- behörden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert werden, oder Wegweisung durch das Migrationsamt bzw. strafrecht- liche Landesverweisung. Unter Umständen genügt auch eine Häufung von an sich banalen Tatsachen für den Schluss auf die Ge- fährdung des Steueranspruchs, wie die Verzögerung des Veranla- gungs- oder eines Rechtsmittelverfahrens durch die steuerpflichtige Person, schlechte Zahlungsmoral, undurchsichtige wirtschaftliche Transaktionen zusammen mit der Veräusserung der Hauptbestand- 2019 Steuern und Abgaben 77 teile des Vermögens (ANDREAS SCHORNO, in: MARIANNE KLÖTI- WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 232 N 10 m.w.H.). Auch das Vorliegen von Verlustscheinen kann zu einer Steuersicherung Anlass geben (FREY, a.a.O., Art. 169 N 24 und 28). Die vom Gesetz verlangte Gefährdung der Steuerforderung liegt nicht erst beim Risiko der endgültigen Vereitelung vor, sondern ist bereits dann gegeben, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint (FREY, a.a.O., Art. 169 N 16). 2.3.2. Die Gefährdung der Bezahlung der Steuerforderung muss nicht strikt bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht sein. Bloss vage Vermutungen genügen hingegen nicht. Ebenso müssen auch der Be- stand und der Umfang der sicherzustellenden Steuerforderung ledig- lich glaubhaft gemacht werden. Das Beweismass der Glaubhaft- machung bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt werden muss, sondern dass es genügt, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 325; zum Ganzen SCHORNO, a.a.O., § 232 N 11; FREY, a.a.O., Art. 169 N 14). 2.4. Die Beschwerdegegnerin hat Verlustscheine von total CHF 7'750.30 verwirkt. Diese betreffen die Steuern der Jahre 1998, 1999, 2005, 2008, 2009, 2011 und 2012 und stammen aus den Jahren 2001, 2008, 2013 und 2014. Überdies ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur fristgemässen Einreichung der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG) in den Jahren 2003 und 2005 gar nicht nachge- kommen, und die Steuererklärung 2017 hat sie erst nach Mahnung vom 10. Juli 2018 eingereicht. Schliesslich hat sie die Steuern 2017 (CHF 2'751.80 gemäss provisorischer Rechnung, CHF 2'475.50 ge- mäss definitiver Rechnung) trotz mehrfacher Mahnung und die pro- visorische Steuerrechnung 2018 in Höhe von CHF 2'964.80, die am 31. Oktober 2018 zur Zahlung fällig war, unbestrittenermassen bis heute nicht bezahlt. 78 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung vom 18. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin für 2016 Kantons- und Gemeindesteuern im Gesamtbetrag von CHF 18'091.00 zu be- zahlen. Von dieser Steuerforderung sind nach Ratenzahlungen von CHF 1'786.00 und einer Umbuchung von CHF 213.00 auf das Steuerjahr 2017 noch CHF 16'518.00 offen. Beim Vollzug des Arrests am 8. August 2018 betrug das Guthaben der Beschwerde- gegnerin auf dem Privatkonto IBAN CHXXX bei der Y. Bank CHF 17'070.56. Bei diesem Kontoguthaben handelt es sich – soweit ersichtlich – um das einzige Vermögen der Beschwerdegegnerin. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Stadtrat X. zu Unrecht aus rückwirkend bezahlten Invalidenrenten noch CHF 21'807.60 einbehalten habe. Von diesem Betrag verrechnete der Stadtrat X. mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 CHF 14'057.30 mit einem Rückerstattungsanspruch für in früheren Jahren geleistete So- zialhilfe (materielle Hilfe). Dieser Beschluss wurde unbestrittener- massen rechtskräftig. Diesbezüglich kann die Beschwerdegegnerin aus dem Urteil des Einzelrichters des Spezialverwaltungsgerichts 3- RB.2017.28 vom 19. März 2018 deshalb von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für die Verrechnung mit noch offenen Steuerforderungen in der Höhe von total CHF 7'750.30, für welche Verlustscheine bestanden, da der Einzelrichter nicht über die Zulässigkeit dieser Verrechnung, sondern jener im Umfang von CHF 16'518.00 mit den Kantons- und Gemeindesteuern 2016, für welche die Beschwerdegegnerin um Erlass ersuchte, zu befinden hatte. Im Lichte der in E. 2.3. dargestellten Lehre und Rechtsprechung erscheint es jedenfalls bei einer Gesamtwürdigung aller soeben ge- nannten Umstände glaubhaft, dass die Erfüllung der noch offenen Steuerforderung von CHF 16'518.00 wesentlich erschwert und damit i.S.v. § 232 Abs. 1 StG gefährdet ist. Deshalb kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – keine Rede davon sein, dass mit der Sicherstellungsverfügung rein pönale und damit sachfremde Zwecke verfolgt würden. Die verfügte Sicherstellung ist zur Siche- rung des Bezugs der von der Beschwerdegegnerin geschuldeten Kan- tons- und Gemeindesteuern 2016 geeignet und nach den geschilder- 2019 Steuern und Abgaben 79 ten Umständen erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks ist nicht ersichtlich. Die Sicherstellungsverfügung ist somit auch verhältnismässig. 9 Steuerrecht Keine Verwirkung des Besteuerungsanspruchs betreffend zu Unrecht erfolgte Kapitalzahlung aus 2. Säule, wenn Veranlagung betreffend Kapitalzahlung vor Einreichen der Steuererklärung (in welcher Auszahlungsgrund behauptet wurde, der nicht vorliegt) vorgenommen wurde. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. Juli 2019, in Sachen KStA und Gemeinderat X. gegen G. (WBE.2019.112). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit einer Revision der Veranlagung, mit welcher eine Jahressteuer auf einer Kapitalleistung festgesetzt wird, in einem Fall verneint, in dem der Steuerpflichtige von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu einer Anstellung bei einer von ihm beherrschten GmbH gewechselt und der Steuerbehörde gegenüber nie erklärt hatte, er nehme eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Bei dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt war der Steuerbehörde bei Vornahme der Veranlagung betreffend die Kapitalleistung bekannt, dass der Steuerpflichtige keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Damit beruhte die Veranlagung der Jahressteuer nicht auf der Unkenntnis der Steuerbehörde von der Nichtverwirklichung des Auszahlungsgrunds (Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG),