Angebots bestrebt sein dürfte, möglichst keine Regiearbeiten (die sie nahezu unentgeltlich zu erbringen hätte) ausführen zu müssen. Für die Vergabestelle kann dies erhebliche Mehraufwendungen und - kosten zur Folge haben. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, solche mit einem spekulativen Angebot verbundenen Risiken hinzunehmen. Ein Verstoss gegen Preisbildungsvorschriften berechtigt die Vergabestelle zum Ausschluss der betreffenden Offerte (vgl. Erw. 2.1). Aufgrund der Preisgestaltung der Beschwerdeführerin sind im Weiteren auch die Angebotspreise nicht vergleichbar: