Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vergabestelle bei der Ausschreibung aus nachvollziehbaren Gründen von einem eher hohen Anteil an Regiearbeiten (NPK 111) ausging, was sie den Anbietern in den Ausschreibungsunterlagen auch klar zu erkennen gab. Die Preisbildungsregeln der Vergabestelle waren insofern bekannt. Indem die Beschwerdeführerin bei NPK 111 einen Rabatt von 99 % gewährte und somit offensichtlich völlig unrealistische Kosten für die Regiearbeiten offerierte (Fr. 3'600.00), hat sie das Anliegen der Vergabestelle, über die zu erwartenden Regiekosten aussagekräftige Angaben zu erhalten, missachtet.