Müssten die Anbieter zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht bekannte Auflagen (bzw. die später daraus folgenden möglichen Massnahmen) bereits in die Einheitspreise einrechnen, wären die Angebote nicht mehr miteinander vergleichbar, da – wie die Vergabestelle zutreffend festhält – jeder Anbieter spekulieren müsste, welche Änderungen oder Zusatzmassnahmen möglicherweise gewünscht werden könnten. Aus dem Umstand, dass die Vergabestelle in NPK 111 einen relativ hohen Regiebetrag veranschlagte, konnten und mussten die Anbieter schliessen, dass in einem erheblichen Umfang (von rund 15 % der Gesamtsumme) mit noch nicht bekannten und nicht