Unternehmer bereits in die Einheitspreise einzurechnen seien und nicht noch zusätzlich als Regieleistungen verrechnet werden könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Müssten die Anbieter zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht bekannte Auflagen (bzw. die später daraus folgenden möglichen Massnahmen) bereits in die Einheitspreise einrechnen, wären die Angebote nicht mehr miteinander vergleichbar, da – wie die Vergabestelle zutreffend festhält – jeder Anbieter spekulieren müsste, welche Änderungen oder Zusatzmassnahmen möglicherweise gewünscht werden könnten.