Damit verschafft sich die Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Anbietern bezüglich des Gesamtpreises einen Vorteil. Unter Einbezug der Regiearbeiten gemäss NPK 111 liegt sie mit diesem Vorgehen beim Preis nämlich an erster Stelle; lässt man NPK 111 dagegen unberücksichtigt, liegt sie lediglich noch an dritter Stelle. Wie oben dargelegt, ist es jedoch offenkundig, dass der von der Beschwerdeführerin offerierte Ansatz bei NPK 111 nicht realistisch ist.