aufgrund dieses Detaillierungsgrads des Leistungsverzeichnisses in den übrigen NPK Positionen sei sie zum Schluss gekommen, dass die zu erwartenden Regiearbeiten lediglich in einem zu vernachlässigenden Ausmass anfallen würden. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin letztlich darauf spekuliert, dass sie keine bzw. praktisch keine Regiearbeiten wird erbringen müssen. Dies, obwohl aus der Ausschreibung bekannt war, dass die Vergabestelle einen relativ hohen Anteil für Regiearbeiten (NPK 111) veranschlagt hat. Damit verschafft sich die Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Anbietern bezüglich des Gesamtpreises einen Vorteil.