Da – wie oben erörtert – jedoch mitnichten von "lediglich in einem zu vernachlässigenden Ausmass" anfallenden Regiearbeiten ausgegangen werden kann, sondern im Gegenteil von einem relativ hohen Anteil an Regiearbeiten gemäss NPK 111 ausgegangen werden muss, erweist sich der von der Beschwerdeführerin eingesetzte Ansatz klar als unrealistisch. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Rabatt ausschliesslich damit, dass ihrer Ansicht nach (entgegen den Vorgaben der Vergabestelle in NKP 111) praktisch keine Regiearbeiten anfallen werden. Am Bereinigungsgespräch vom 27. November 2019 wurden die Regiearbeiten angesprochen.