(Nr. 2018-000686) (Auflage Ziffer 4.1 a, b, d und f, Ziffer 4.3 a und d, Ziffer 4.4 a und Ziffer 4.9 a und d) sowie der fischereirechtlichen Bewilligung vom 25. September 2017 (Auflage Ziffern 2 und 4) aufzeigt. Ebenso trifft zu, dass die Auflagen im Regierungsratsbeschluss vom 13. Juni 2018 (Nr. 2018-000686) eher offen formuliert sind und Spielräume lassen. Insoweit ist es plausibel und naheliegend, dass diverse Ausführungsdetails noch gar nicht oder zumindest noch ungenügend bekannt sind, um im Leistungsverzeichnis als Einheitspreispositionen aufgeführt werden zu können.