Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf den Ersatz seiner Parteikosten für die Vertretung vor Verwaltungsgericht. Den obsiegenden Parteien (Regierungsrat und Gemeinderat) sind mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2ʹ500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 541.75, gesamthaft Fr. 3'041.75, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.