Bei diesem Ergebnis kommt nicht zum Tragen, dass das nachträgliche Baugesuch offenbar nicht ordnungsgemäss (nach Art. 12b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]) im kantonalen Amtsblatt publiziert wurde und eine Baubewilligung für den Kran deshalb auch an einem formellen Mangel gelitten hätte. - 17 -