O., S. 4 unter dem Titel ʺHin- weis an die Bauherrschaftʺ). Dem Beschwerdeführer und weiteren Interessierten werde der Zugang zur Aare mit einem Motorboot sodann nicht verunmöglicht, weil weitere Ein- und Auswasserungsstellen bestünden und der Ausbau der besitzstandsgeschützten Bootsrampe im Bereich der Parzelle Nr. aaa bewilligt würde. Das Entfernen des Krans sei mit keinem grossen Aufwand verbunden. Unter all diesen Gesichtspunkten erweise sich der Rückbau des Krans als verhältnismässig.