bösgläubig gehandelt habe. Daran ändere nichts, dass er auf eine geplante Gesetzesänderung (Teilrevision der GSchV vom 22. März 2017) hingewiesen worden sei, wonach ein Ein- und Auswasserungskran nach Inkrafttreten der Neuerung allenfalls (als der Gewässernutzung dienende Kleinanlage) bewilligt werden könnte. Die Bewilligungsfähigkeit sei bereits in einer Vorprüfung im Rahmen des Entscheids der Abteilung für Baubewilligungen vom 30. August 2016 verneint worden (vgl. dazu die Akten zum Baugesuch BG 1727 [vorinstanzliche Akten, act. 48], a.a.O., S. 4 unter dem Titel ʺHin- weis an die Bauherrschaftʺ).