Andernfalls liessen sich schwere Verstösse gegen die Baugesetzgebung kaum mehr sanktionieren. In besonderem Masse seien das Rechtsgleichheitsgebot und die unerwünschte präjudizielle Wirkung zu berücksichtigen, welche die Duldung von Bauten und Anlagen in einer Nichtbauzone hätte. Im vorliegenden Fall gebiete nicht nur der allgemeine Trennungsgrundsatz zwischen Bau- und Nichtbaugebiet die Beseitigung des illegal errichteten Ein- und Auswasserungskrans. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer - 16 -