SR 101]) könne die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedoch unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend sei oder nicht im öffentlichen Interesse liege. Gleiches gelte, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen habe, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, sofern ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspreche (BGE 132 II 21, Erw. 6). Prinzipiell geniesse die Freihaltung des Nichtbaugebiets Priorität vor den Interessen der Bauherrschaft, insbesondere wenn diese bloss finanzieller Natur seien. Andernfalls liessen sich schwere Verstösse gegen die Baugesetzgebung kaum mehr sanktionieren.