Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden könnten, müssten daher grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359, Erw. 6). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) könne die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedoch unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend sei oder nicht im öffentlichen Interesse liege.