6. 6.1. Zum erstinstanzlich angeordneten Rückbau des nicht bewilligungsfähigen Ein- und Auswasserungskrans erwog die Vorinstanz, der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands komme massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des RPG zu. Würden illegal errichtete, dem RPG widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, werde der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden könnten, müssten daher grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359, Erw. 6).