5. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass zum einen der Kran aufgrund der beabsichtigten Nutzung als Bootswartungseinrichtung nicht als ʺder Gewässernutzung dienende Kleinanlageʺ und standortgebunden qualifiziert werden kann. Zum anderen scheidet eine Ausnahmebewilligung auf der Grundlage von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. d GSchV und Art. 24 lit. b RPG auch aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Interessen aus. Damit bleibt zu prüfen, ob der von der Abteilung für Baubewilligungen und dem Gemeinderat B. angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Rückbau verhältnismässig ist.