Insgesamt wiegen demnach die Bedenken, dass der Betrieb des Krans nachteilige Auswirkungen auf die natürliche Umwelt zeitigen könnte, schwer. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Kran und dessen Nutzung sind keinesfalls höher oder gleich hoch zu gewichten wie die öffentlichen Interessen an einer Beseitigung des Krans. Insofern - 15 - stehen diesem Bauwerk überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV und Art. 24 lit. b RPG des Gewässer-, Umwelt- und Naturschutzes entgegen, sodass die Anlage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bewilligungsfähig ist.