Immerhin äusserte der Beschwerdeführer beim Augenschein des Verwaltungsgerichts die Absicht, die Bootswartung zu einem Erwerbszweig seines Spenglerei- und Carosseriebetriebs auszubauen, und bezeichnete die Konkurrenz in diesem "brachliegenden Gewerbe" und "Nischenmarkt" als klein (Augenscheinprotokoll, S. 3 f.). Und noch einmal gilt es auch an dieser Stelle zu betonen, dass sich eine Nutzungsbeschränkung dergestalt, dass der Kran einzig zum Ein- und Auswassern von Booten benützt werden darf, nicht mit zumutbarem Aufwand der Baupolizeibehörde kontrollieren liesse.