Im Vordergrund stehen allerdings mögliche Beeinträchtigungen der Umwelt, speziell des Gewässers (Aare) durch die vom Beschwerdeführer geplante Nutzung des Krans. Die Befürchtung, dass im Zuge der Wartung der Boote Schadstoffe in die Umgebung, allenfalls sogar direkt ins Gewässer gelangen könnten, lässt sich für das Verwaltungsgericht nicht genügend ausräumen. Insbesondere dürfte sich kaum vollständig unterbinden lassen, dass sich der durch das Abschleifen der Bootsrümpfe entstehende, hochflüchtige Feinstaub in der Umgebung verbreitet, auch wenn der Arbeitsbereich mit Planen abgedeckt und eine mobile Sauganlage verwendet wird.