in Anspruch nehmen (siehe dazu auch Erw. 6 hinten). Hingegen würde eine Bewilligung des Krans keinen Anspruch darauf begründen, in der Nachbarschaft vergleichbare Bauwerke errichten zu dürfen. Im Gegenteil könnte einer weiteren geplanten Ein- und Auswasserungsstelle für Motorboote in - 14 - der näheren Umgebung des Grundstücks des Beschwerdeführers die Bewilligung allenfalls auch oder gerade mit der Begründung verweigert werden, es bestehe kaum mehr ein privates Interesse an einer weiteren derartigen Anlage, zumal der Beschwerdeführer seinen Kran nicht bloss für die Ein- und Auswasserung des eigenen Boots verwenden möchte.