Dabei muss man sich schon am bestehenden Orts- und Landschaftsbild orientieren, zumal gegenwärtig völlig ungewiss ist, ob und wann der Uferbereich einer naturnäheren Gewässerraumgestaltung zugeführt werden kann. Dass allein die Existenz des Krans weiteren Uferverbauungen Vorschub leisten könnte, lässt sich zwar nicht ausschliessen, wäre per se aber auch noch kein genügender Grund dafür, einer für sich genommen orts- und landschaftsbildverträglichen und damit bewilligungsfähigen Baute oder Anlage im Hinblick auf mögliche Nachahmerbauten die Bewilligung zu verweigern.