Unterschiedlich beurteilten der Beschwerdeführer und die Fachperson auch die Frage, ob die Wassertiefe an dieser Stelle (bei normalem Wasserstand) ausreicht, um mit einem Motorboot ohne Beschädigung des Antriebs hinreichend nahe zur Rampe hinzufahren zu können (Augenscheinprotokoll, S. 10 ff.). Tatsächlich scheint somit der Kran am fraglichen Standort in vielerlei Hinsicht die einfachste Lösung für das Ein- und Auswassern von Motorbooten zu sein. In Ermangelung von bezüglich der Benutzer- und Bedienerfreundlichkeit gleichwertiger Alternativen ist das Interesse des Beschwerdeführers am Kran und dessen Nutzung daher als mehr als nur gering zu gewichten.