Eingriff in die Uferlandschaft bedeuten als der Kran. Dem hielt die Fachperson entgegen, man könnte eine flachere und damit längere Rampe durchaus naturnäher gestalten und folglich bewilligen, indem auf die Verwendung einer Betonkonstruktion verzichtet würde. Unterschiedlich beurteilten der Beschwerdeführer und die Fachperson auch die Frage, ob die Wassertiefe an dieser Stelle (bei normalem Wasserstand) ausreicht, um mit einem Motorboot ohne Beschädigung des Antriebs hinreichend nahe zur Rampe hinzufahren zu können (Augenscheinprotokoll, S. 10 ff.).