Für die Zwecke des Beschwerdeführers, der bei sich Boote von Kunden warten will, drängt sich diese Ein- und Auswasserungsstelle gleichwohl nicht auf. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sollen die dortigen Platzverhältnisse obendrein zu eng sein. Es würden die gleichen Probleme wie bei G. auftreten (Replik, S. 2; Augenscheinprotokoll, S. 9). Umstritten blieb beim Augenschein, ob sich die bestehende Bootsrampe im Grenzbereich der Parzellen Nrn. aaa und ccc als Alternative zum Kran für das Ein- und Auswassern eines Motorboots eignen würde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist die Rampe derzeit zu steil.