Beim Augenschein konnten sich die Verfahrensbeteiligten sodann davon überzeugen, dass sich die öffentliche Ein- und Auswasserungsstelle G. aufgrund ihrer Beschaffenheit tatsächlich nicht für das Ein- und Auswassern eines Motorboots (mit Zugfahrzeug und Anhänger) eignet (Augenscheinprotokoll, S. 9 und 14). Ob sich die von der Abteilung für Baubewilligungen in der Beschwerdeantwort (S. 2) als Alternative vorgeschlagene öffentliche Ein- und Auswasserungsstelle bei der ehemaligen E. (H.- Strasse bbb, D.) eignen würde, hat das Verwaltungsgericht beim Augenschein nicht überprüft.