Weil es sich bei der Freihaltung des Gewässerraums um einen Grundsatz handelt, von dem nach Massgabe von Art. 41c Abs. 1 GSchV ausnahmsweise abgewichen werden darf, hilft dieser Hinweis jedoch nicht weiter bei der Abwägung der zu ermittelnden konkreten Interessen, die für oder gegen die ausnahmsweise Zulassung einer Baute oder Anlage im Gewässerraum sprechen. Das Freihaltebedürfnis ist umso grösser, je intakter die Uferzone ist, und umgekehrt umso geringer, je verbauter ein Uferbereich und je kleiner dessen ökologisches Potenzial ist (vgl. dazu CHRISTOPH FRITZSCHE, in: PETER HETTICH/LUC JANSEN/ROLAND NORER [