Zwar ist der Abteilung für Baubewilligungen einzuräumen, dass der Gewässerraum den Raumbedarf des Gewässers langfristig sichern soll und grundsätzlich unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungspläne und Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden bzw. freizuhalten ist (Beschwerdeantwort, S. 3). Weil es sich bei der Freihaltung des Gewässerraums um einen Grundsatz handelt, von dem nach Massgabe von Art. 41c Abs. 1 GSchV ausnahmsweise abgewichen werden darf, hilft dieser Hinweis jedoch nicht weiter bei der Abwägung der zu ermittelnden konkreten Interessen, die für oder gegen die ausnahmsweise Zulassung einer Baute oder Anlage im Gewässerraum sprechen.