Diese Ausführungen sind eher allgemein gehalten, betreffen die gesamte Uferzone der Gemeinde B. und gehen etwas zu wenig auf die konkrete Situation am Ufer im Bereich der Parzelle Nr. aaa ein, das – wie schon erwähnt – stark (mit Stützmauern) verbaut ist. Zwar ist der Abteilung für Baubewilligungen einzuräumen, dass der Gewässerraum den Raumbedarf des Gewässers langfristig sichern soll und grundsätzlich unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungspläne und Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden bzw. freizuhalten ist (Beschwerdeantwort, S. 3).