Auf der anderen Seite würde das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Ein- und Auswasserungskran erheblich relativiert, wenn sich in nicht allzu weiter Entfernung von seiner Parzelle Nr. aaa eine andere geeignete, öffentliche Ein- und Auswasserungsstelle befände, die er problemlos zum Ein- und Auswassern eines Motorboots benützen könnte, oder wenn sich die bestehende Bootsrampe im Bereich seiner Parzelle und derjenigen seines Nachbarn dergestalt umbauen liesse, dass sie zum Ein- und Auswassern eines Motorboots verwendet werden könnte. Hier gilt es aber zu bedenken, dass ein Ausbau der bestehenden Bootsrampe das Land-