Zudem wird nicht geltend gemacht, der Kran könnte Pläne für Hochwasserschutzmassnahmen durchkreuzen. Beim Augenschein des Verwaltungsgerichts sprachen die Fachpersonen der Abteilung Landschaft und Gewässer lediglich von möglichen Massnahmen zur naturnäheren Gestaltung des Uferbereichs, falls die bestehenden Uferverbauungen dereinst einmal sanierungsbedürftig würden (Augenscheinprotokoll, S. 7 f. und 14).