Die Vorinstanzen gewichteten dabei primär Aspekte des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, etwas weniger ökologische Schutzbedürfnisse für Flora und Fauna. Von einer möglichen Revitalisierung des Ufers war nirgends die Rede, was angesichts der bisherigen Verbauung des fraglichen Uferabschnitts auch nicht weiter erstaunt. Aus den Fotos in den Akten zum Baugesuch BG 1847 (vorinstanzliche Akten, act. 48) ist ersichtlich, dass der Uferbereich mit zahlreichen Stützmauern überbaut ist. Es handelt sich somit keineswegs um ein unversehrtes, naturbelassenes Ufer. Zudem wird nicht geltend gemacht, der Kran könnte Pläne für Hochwasserschutzmassnahmen durchkreuzen.