4.2.3. 4.2.3.1. Bei der nach Art. 24 RPG und Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. d GSchV erforderlichen Interessenabwägung zwecks Klärung der Frage, ob dem Bauvorha- - 10 - ben überwiegende Interessen entgegenstehen, sind dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Betrieb seines Krans (inklusive kommerzielles Interesse an der Wartung von Booten seiner Kundschaft) die öffentlichen Interessen am Ufer- und Gewässerschutz gegenüberzustellen.