bundenheit des Bauwerks im Gewässerraum. Vor diesem Hintergrund dürfte der Kran tatsächlich nicht als "der Gewässernutzung dienende Kleinanlage" zu qualifizieren sein, was aber weniger mit seinem Erscheinungsbild als mit der Nutzung des Krans zur Wartung von Booten von Kunden zu tun hat. Anzumerken bleibt, dass sich die Einhaltung einer Nutzungsbeschränkung mit dem Inhalt, der Kran dürfte nur für private Zwecke, d.h. nur zum Einund Auswassern des eigenen Boots des Beschwerdeführers genutzt werden, sich nicht mit zumutbarem Aufwand seitens der Baupolizeibehörde (Bauverwaltung) kontrollieren liesse.