Sie könnten theoretisch, wenn man die für die Beurteilung der Standortgebundenheit im Gewässerraum grundsätzlich irrelevanten Transportschwierigkeiten aufgrund der Hanglage des Grundstücks des Beschwerdeführers einmal ausblendet, an jedem beliebigen Ort vorgenommen werden, idealerweise in der Spenglerei- und Carosseriewerkstatt des Beschwerdeführers, wo die Gefahr für Umweltbeeinträchtigungen geringer wäre als im exponierten Uferbereich in unmittelbarer Nähe der Aare. Insofern ist die geplante Nutzung des Krans zu einem erheblichen Teil nicht auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen und es fehlt, soweit der Kran als Wartungseinrichtung benützt wird, an der Standortge-