Im vorliegenden Fall fällt jedoch ins Gewicht, dass der Kran gemäss den Angaben des Beschwerdeführers beim Augenschein des Verwaltungsgerichts für gewerbliche Zwecke, also nicht bloss zum Ein- und Auswassern von Booten und auch nicht nur für den Eigengebrauch des Beschwerdeführers verwendet würde. Vielmehr sollen die Boote von Kunden eine gewisse Zeit an der Aufhängevorrichtung des Krans aufgehängt bleiben, um dort gewartet zu werden; konkret würden sie dort für einige Stunden trocknen, danach maschinell abgeschliffen und per Anstrich mit einer neuen Beschichtung versehen, wobei der gesamte Vorgang mindestens einen Tag in Anspruch nehmen würde (Augenscheinprotokoll, S. 3 und 8).