4.2.2. Mit ʺder Gewässernutzung dienendʺ ist im Anwendungsbereich von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. d GSchV der Zugang zum Gewässer und die Erholungsfunktion der Gewässer angesprochen (Erläuternder Bericht BAFU, S. 5). Davon wird auch der Zugang zum Gewässer mit einem (Motor-)Boot erfasst. Unter den Begriff ʺKleinanlagenʺ sind neben Anlagen wie Stegen, Plattenwegen und Treppen folgerichtig auch Schlipfe (Bootsrampen) und Bootsbahnen zu subsumieren (Erläuternder Bericht BAFU, S. 5).