Abs. 1 Satz 1 GSchV bewilligt werden, Zustimmung. Es bleibt zu prüfen, ob es sich beim Kran um eine ʺder Gewässernutzung dienende Kleinanlageʺ im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. d GSchV handelt, der an ihrem Standort obendrein keine überwiegenden Interessen (des Uferschutzes) entgegenstehen dürfen.