4.2. 4.2.1. Dass der auf der Parzelle Nr. aaa errichtete Kran, soweit er der Ein- und Auswasserung von Booten dient, am Ufer der Aare standortgebunden ist, steht für alle Beteiligten ausser Frage. Zudem steht fest, dass der Kran keine Anlage ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Er dient in erster Linie den Bedürfnissen des Beschwerdeführers und denjenigen einer beschränkten Anzahl Kunden, die ihr Boot beim Beschwerdeführer ein- und auswassern und allenfalls warten lassen wollen. Damit verdient die vorinstanzliche Sichtweise, der Kran könne nicht gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV bewilligt werden, Zustimmung.