aus. Dem Umstand, dass Ufer ausserhalb der Bauzonen regelmässig intakter sind, kann im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung Rechnung getragen werden. An einem bislang nicht verbauten, naturbelassenen Ufer stehen einer solchen Kleinanlage jeweils gewichtigere Interessen des Uferschutzes entgegen als im umgekehrten Fall.