halb der Bauzone zuzulassen, wenn es die konkrete Interessenlage erlaubt. Im Erläuternden Bericht des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 22. März 2017 zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (vorinstanzliche Akten, act. 18–21; nachfolgend: Erläuternder Bericht BAFU), S. 5, heisst es dementsprechend, ob Kleinanlagen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. d GSchV aus raumplanungsrechtlicher Sicht bewilligungsfähig seien, ergebe sich insbesondere aus den restriktiven bundesrechtlichen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen. Demnach schliesst die Gewässerschutzgesetzgebung der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen ausserhalb der Bauzone, wo sie nicht zonenkonform sind, nicht