Desgleichen müssen der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen nicht zonenkonform sein. Sie dürfen nach dem Wortlaut von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. d GSchV, der mit Teilrevision vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017, in die GSchV eingefügt wurde, im Gewässerraum bewilligt werden, wenn sie standortgebunden sind und ihnen keine überwiegenden Interessen (inklusive Schutzzweck der Uferzone, die aber hier kein absolutes Bauverbot statuiert) entgegenstehen. In dieser Konstellation ist bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gleichsam der Tatbestand von Art. 24 RPG (Standortgebundenheit, keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen) erfüllt.