Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass sich das Erfordernis der Zonenkonformität im vorliegenden Fall auch nicht aus Art. 41c Abs. 1 GSchV ergibt. Nur Bauten und Anlagen im Gewässerraum, die nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a (in dicht überbauten Gebieten) oder a bis (auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen) GSchV bewilligt werden, müssen (in der jeweiligen Bauzone) zonenkonform sein. Derweil dürfen standortgebundene und im öffentlichen Interessen liegende Bauten und Anlagen unabhängig von ihrer Zonenkonformität im Gewässerraum bewilligt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV).